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StGB § 34 Rechtfertigender Notstand

StGB § 34 Rechtfertigender Notstand

[ Auszug: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefah ... ]